Große Anfrage zum Jobcenter Wetterau

Sehr geehrter Herr Häuser,
wir bitten um die Beantwortung der folgenden Anfrage zum Jobcenter Wetterau.

1. Erstausstattung
Vorbemerkung der Fragesteller:
Im Jahr 2012 erhielten Leistungsberechtigte nach SGB II für die Erstausstattung einer Wohnung 2060 Euro.
Laut einer Anfrage der Linken Kreistagsfraktion von 2016 steht Leistungsberechtigten nur noch ein Betrag von 1195 Euro für Erstausstattung zu.
Real zahlte das Jobcenter im April/Mai 2017 für zwei Personen 904 Euro.

Es gibt eine Liste, welche Beträge für welche Einrichtungsgegenstände gezahlt werden.
Anlage 3: Möbel und Hausrat
Artikel 1 Person Ehepaar Weitere Person
Lebensgemeinschaft

Kühlschrank 119 Euro 119 Euro
Küchentisch 49,99 Euro 49,99 Euro
Stuhl 17,98 Euro 26,97 Euro 8,99 Euro
Elektroherd 219 Euro 219 Euro
Gasherd 219 Euro 219 Euro
Doppelbett 79 Euro
Einzelbett 59 Euro 59 Euro
Matratze 39,95 Euro 79,95 Euro 39,95 Euro
Lattenrost 19,99 Euro 39,98 Euro 19,99 Euro
Kleiderschrank 2-türig 49,99 Euro 49,99 Euro
Kleiderschrank 3-türig 69,99 Euro
Bettwäsche 5,99 Euro 11,98 Euro 5,99 Euro
Deckbett 14,99 Euro 29,98 Euro 14,99 Euro
Kopfkissen 4,99 Euro 9,98 Euro 4,99 Euro
Wohnzimmerschrank 99.99 Euro 99,99 Euro
Waschmaschine 199 Euro 199 Euro
Staubsauger 39.99 Euro 39,99 Euro
Lampe/ Deckenleuchte 5,99 Euro 11,98 Euro 5,99 Euro
Couch 69,00 Euro 69,00 Euro
Couchtisch/
Wohnzimmertisch 14,99 Euro 14,99 Euro
Küchenunterschrank 59,99 Euro 59,99 Euro
Küchenhängeschrank 34,99 Euro 34,99 Euro
Spüle 68,00 Euro 68,00 euro


Spitzberechnung: 1.192,81 Euro 1.332,76 Euro 209,88 Euro

Höhe der Beihilfe 1.195,00 Euro 1.333,00 Euro 210,00 Euro


Fragen:
1. Wann wurden die Beträge für die Erstausstattung geändert?
2. Auf welcher Grundlage wurden sie geändert?
3. Welche Erhebungen liegen der Preisliste der Einrichtungsgegenstände zugrunde? Wurden bei der Erhebung der Preisliste bei Elektrogeräten, wie Kühlschränke und E-Herd, darauf geachtet, dass es energiesparende Geräte sind? Falls nein, was ist der Grund dafür?
4. Warum erhalten Ehepartner weniger Geld für Erstausstattung als Singles?
5. Wo sind die Richtlinien für Kinder? Insbesondere für Kindermöbel – Kinder wachsen!
6. Warum wird Leistungsberechtigten die Internetadresse von e-bay-Kleinanzeigen gegeben? Oder warum wird ihnen nahegelegt zum Umsonstladen in Friedberg zu gehen? (Wohlgemerkt als Erstaz für die Erstausstattung!)
Ist das die neue Richtung, in die das Jobcenter Frieberg bei der Erstausstattung gehen wird?
7. Wo sind in der Preisliste für Erstausstattungen die Lieferkosten?
8. In der oben aufgeführten Liste ist ein Betrag von 17,98 € für einen Stuhl aufgeführt und für 2 Personen verdoppelt sich der Betrag. Für jede weitere Person halbiert sich der Betrag jedoch. Steht einer Einzelperson nur ein Stuhl zu, 2 Personen nur 2 Stühle und jedem weiteren Familienmitglied nur ein halber Stuhl?
9. Ebenso ist für Bettwäsche ein Betrag von 5,99 € für eine Person und 11,98 € für 2 Personen aufgeführt. Sind diese Beträge für eine Garnitur vorgesehen? Falls ja, soll der Leistungsempfänger zukünftig auf das Wechseln und Reinigen der Bettwäsche verzichten oder eine Nacht in einem unbezogenem Bett verbringen?
10. Für Lampen bzw. Deckenleuchten ist in der Liste ein Betrag von 5,99 € für eine Einzelperson und 11,98 € für 2 Personen aufgeführt. Da in der Liste für jede weitere Person ebenfalls ein Betrag von 5, 99 € vorgesehen ist, schließen wir daraus, das dieser Betrag für eine Deckenleuchte bzw. Lampe ist. In der Regel bewohnt eine Person eine 1- Zimmerwohnung. In den meisten Fällen besteht eine 1-Zimmerwohnung nicht, wie die gebräuchliche Bezeichnung suggeriert, nur aus einem Zimmer. In der Regel gehören zu der Wohnung eine Küche und ein Badezimmer. Wieso werde dem Leistungsberechtigten Gelder für nur eine Lampe bzw. Deckenleuchte zur Verfügung gestellt und nicht für die tatsächlich vorhandene Raummenge?
11. Uns ist aufgefallen das bei der Berechnung für Küchenschränke jeweils für 1 Person, als auch für Lebensgemeinschaften oder Ehepaare nur ein Küchenunterschank, bzw. Küchenhängeschrank vorgesehen ist. Bei jeder weiteren Person fallen die Schränke komplett weg. Lebensmittel, Haushaltsgegenstände wie Töpfe, Geschirr u.ä. werden in Schränken verstaut und eine größere Bedarfsgemeinschaft hat in der Regel auch mehr Küchenutensilien. Sind Sie der Überzeugung das die bereit gestellte Menge an Schränken ausreichend ist? Wenn ja, begründen Sie das.
12. Prinzipiell fallen alle Einrichtungsgegenstände in die Erstausstattung einer Wohnung, die für die Haushaltsführung notwendig sind, also laut Bundessozialgericht (BSG) „wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich“ sind.
Ganz konkret fallen darunter neben Möbeln wie Betten inklusive Matratzen und Bettzeug, Schränke, Tische und Stühle, auch alle Haushaltsgegenstände, die zum Kochen notwendig sind. Dazu gehören ein Herd, Kochtöpfe und Bratpfannen, aber auch Teller, Besteck, Gläser und ein Kühlschrank zur sachgemäßen Lagerung von Lebensmitteln. Waschmaschine und Bügeleisen sind ebenfalls Bestandteile der Erstausstattung einer Wohnung. In besonderen Fällen kann auch eine Spülmaschine dazu gehören.
a) Wo sind in der oben aufgeführten Liste die Berechnung für Teller, Besteck, Gläser und Kochtöpfe etc. ?
b) Werden in besonderen Fällen die Kosten für eine Spülmaschine übernommen? Falls ja, wie sieht so ein besonderer Fall aus und wie hoch ist die gewährte Beschaffungssumme? Falls nein, weshalb wird das nicht übernommen?

2. Umzug

2.1. Genehmigung
Vorbemerkung der Fragesteller:
Will ein Hartz4-Leistungsberechtigter umziehen, muss der Umzug vom Jobcenter genehmigt werden. Es kommt häufig vor, dass sich das Jobcenter mit dieser Genehmigung Zeit lässt. Beim derzeitigen Druck auf dem Wohnungsmarkt im niedrigen Mietpreissegment ist damit eine rasche Zusage beim Vermieter und damit das Anmieten der Wohnung gefährdet. Die Hartz4-Leistungsberechtigten stehen durch diese Praxis des Jobcenters unter enormem Druck, den sie manchmal nicht aushalten. Sie unterschreiben dann den Mietvertrag, ohne die Genehmigung abzuwarten. Mit der Folge, dass weder ein Kautionsdarlehen, noch Umzugskosten gezahlt werden.
Fragen:
1. Wie lange dauert aus Sicht des Jobcenters die Überprüfung der eingereichten Unterlagen bei Umzug?
2. Gibt es hier Arbeitsanweisungen oder sind die langen Bearbeitungszeiten Entscheidungen der Sachbearbeiter/innen?
3. Der Wetteraukreis hat Mietobergrenzen festgelegt. Die Praxis beweist, dass eine Wohnung nicht immer im Rahmen der Mietobergrenzen zu finden ist. Uns liegen Informationen vor, dass in Einzelfällen die Mietobergrenze überschritten werden kann.
Welche Voraussetzungen führen zu der Entscheidung, die Mietobergrenzen auszudehnen?
Wo ist die Höchstgrenze der Toleranz angesetzt?
Wird die Toleranzgrenze in Prozent oder Euro berechnet?
Gibt es dazu interne Anweisungen? Falls ja, wie lauten sie? Falls nein: Nach welchen Regeln entscheiden die Mitarbeiter/innen des Jobcenters?


2.2. Umzugskosten
Vorbemerkung der Fragesteller:
Inzwischen werden die Umzugskosten neu berechnet. Für einen Bus oder Lieferwagen müssen drei Kostenvoranschläge eingeholt werden. Für menpower werden 10 Euro pro Person und Tag zur Verfügung gestellt – maximal sind sieben Helfer möglich.
Bisherige Regelung: es mussten drei Kostenvoranschläge von preiswerten Umzugsunternehmen eingereicht werden – z. B. Studentischer Umzugsservice. Die Helfer erhielten 10 Euro pro Person/Stunde.
Auch hier erfolgt die Kostenzusage oft so spät, dass den betroffenen Leistungsberechtigten die Zeit davon läuft und keine Termine festgemacht werden können. Gerade bei alten und behinderten Menschen ist der Stress an dieser Stelle enorm hoch.
Fragen:
1. Glaubt das Jobcenter, dass irgendjemand einen Umzug für 10 Euro pro Tag erledigt?
Auf Grund welcher Erkenntnisse wurden diese Geldbeträge festgelegt? Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht dieses Vorgehen?
2. Stimmt es, dass diese Vorgehensweise vom Wetteraukreis veranlasst wurde?
Wer hat veranlasst, so vorzugehen?
3. Wie soll mit alten oder behinderten Menschen umgegangen werden, die dringend tatkräftige Hilfe brauchen?

2.3. Kautionsdarlehen
Vorbemerkung der Fragesteller:
In § 42a Absatz 2 SGB II ist die Zahlung der Kaution auf Darlehensbasis geregelt. Danach ist der Leistungsberechtigte verpflichtet, 10% des Betrags seiner Regelleistung für die Tilgung des Darlehens zu verwenden. Nicht klar im Gesetz geregelt ist jedoch die Situation bei einer Bedarfsgemeinschaft. In den meisten Fällen gibt es einen Hauptanmieter der Wohnung. Kinder fallen grundsätzlich als Vertragsunterzeichner weg.
Alternativ bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Kaution auch mittels einer Abtretungserklärung an den Vermieter bereitzustellen. In diesem Fall bliebe dem Leistungsberechtigten die Rückzahlung erspart, da bei Auszug das Jobcenter die Kaution vom Vermieter zurückerhält.
Fragen:
1. Wie regelt das Jobcenter Wetterau in solchen Fällen die Rückzahlung des Darlehens?
Wird die gesamte Bedarfsgemeinschaft verpflichtet monatlich 10% des Betrags der Regelleistung zu verwenden?
2. Wird die Möglichkeit der Abtretungserklärung vom Jobcenter Wetterau genutzt?
3. Wird auf diese Möglichkeit im Rahmen der Beratungspflicht hingewiesen?
Falls ja, in welchen Fällen? Falls nein, was ist der Grund dafür?

3. Wohngemeinschaften
Vorbemerkung der Fragesteller:
Unterschiedliche Maßstäbe werden angelegt, wenn Menschen versuchen, die Mietkosten bezahlbar zu halten, indem sie eine Wohngemeinschaft gründen möchten.
Manche erhalten maximal 280 Euro – andere maximal 240 Euro.
Die Mietobergrenze liegt für eine Person bei 360 Euro (310 Euro, 305 Euro, 275 Euro)
Für zwei Personen bei 380 Euro (330 Euro, 300 Euro, 295 Euro).
Frage:
1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden die maximalen Zusagen für Wohngemeinschaften erteilt? Wer hat diese Regelung erarbeitet?

4. Obdachlosigkeit

4.1. Beratung und Beendigung von Obdachlosigkeit
Vorbemerkung der Fragesteller:
Sachbearbeiter versuchen Obdachlose zur Arbeitsaufnahme zu verpflichten, ohne zuerst die vorrangige Wohnungsfrage zu bearbeiten. Die Situation des Obdachlosen wird nicht beachtet.
Fragen:
1. Wie ist der normale Weg, wenn ein Obdachloser im Jobcenter Wetterau vorspricht?
2. Welche Hilfen oder Verweise auf Hilfen gibt das Jobcenter, um die Obdachlosigkeit zu beenden?
3. Werden Obdachlose sanktioniert / werden ihnen Leistungen gestrichen / wenn sie aufgrund ihrer Wohnsitzlosigkeit die Arbeitsaufnahme nicht realisieren können?

4.2. Zwangsräumungen
Vorbemerkung der Fragesteller:
Immer wieder kommt es zu Räumungsklagen und Räumungen durch Vermieter. Eine preiswerte Wohnung zu finden, gestaltet sich aber bei z. B. 500 Menschen auf der Warteliste der Wohnungsbaugesellschaft Friedberg besonders kompliziert (...aber nicht nur - in Friedberg).
Kurz- oder mittelfristig ist oft keine Wohnung zu finden.
Besonders hart sind Delogierungen bei alleinerziehenden Müttern mit Kindern.
Fragen:
1. Berät das Jobcenter Betroffene – insbesondere alleinerziehende Mütter – welche rechtlichen Möglichkeiten sie im Falle einer Delogierung haben?
2. Berät das Jobcenter darüber, an wen sie sich wenden können und welche Hilfen es gibt?

5. Mietanteil
Vorbemerkung der Fragesteller:
Besonders im Westkreis gibt es kaum Wohnungen zu den Wetterauer Mietobergrenzen. Nicht selten bezahlen Hartz4-Leistungsberechtigte den Teil der Miete, der die Mietobergrenzen übersteigt, aus ihrer Grundsicherung.
Frage:
1. Wie viele „Kunden“ des Jobcenters haben eine Wohnung, deren Miete über der anerkannten Mietobergrenze liegt? Und wie viele bezahlen welche Beträge aus ihrer Grundsicherung?

6. Zum Umgang zwischen Jobcentermitarbeiter/inne/n und Leistungsberechtigten

6.1. Der Ton macht die Musik

Vorbemerkung der Fragesteller:

Nach wie vor häufen sich Beschwerden der Leistungsberechtigten, wie im Jobcenter mit ihnen umgegangen wird. Das reicht von Unhöflichkeiten und abwertenden Bemerkungen bis zu bevormundendem Paternalismus. Sachbearbeiter/innen sprechen mit Betroffenen wie mit Kindern, die nichts verstehen. Es gibt sozialrassistische Abwertungen. Es wird nicht annähernd auf die Situation eines Betroffenen eingegangen – z. B. bei psychischer Krankheit, Sprachproblemen oder Lebenskrisen (z. B. Obdachlosigkeit). Betroffene werden abgekanzelt, ihnen wird gedroht.
Das SGB II hat viele Veränderungen erfahren. Die Materie ist selbst für Juristen nicht einfach. Das Klientel bringt viele Probleme mit in die Sprechstunden.
Den Sachbearbeiter/inne/n lassen vielfach an juristische und soziale Kompetenz vermissen.
Fragen:
1. Wie viele Mitarbeiter/innen arbeiten in welchen Abteilungen derzeit im Jobcenter Wetterau?
2. Welche Qualifikation/en müssen sie für diese Arbeit bei Einstellung vorweisen?
3. Wie gestaltet das Jobcenter Wetterau die Einarbeitung? Wie lange dauert die Einarbeitungsphase?
4. Zu welchen Fort- und Weiterbildungen sind die Mitarbeiter/innen verpflichtet?
Gibt es auch Bildungsveranstaltungen in den Bereichen Sozialarbeit / Psychologie?
5. Wie oft finden Fort- und Weiterbildungen pro Mitarbeiter statt? Zu welchen Themenkreisen? Wie lange dauern sie?
6. Wird auf eine Qualifizierung geachtet, die den Mitarbeiter/innen ihre schwierige Aufgabe auch ermöglicht? Wie viele der Mitarbeiter/innen haben in den letzten drei Jahren eine externe Qualifizierung im SGB II erhalten? Wie viele im sozial-psychologischen Bereich?
7. Wie hoch war in den Jahren 2014, 2015 und 2016 die Zahl der Dienstaufsichtsbeschwerden? Wie hoch die Zahl der Unterlassungsklagen?
8. Ist es richtig, dass Mitarbeiter/innen des Jobcenters nur zweimal in der Woche ihre Post abholen? Wenn ja: Wird sich daran mit der e-Akte etwas ändern?
9. Warum erhalten Menschen, die eine Maßnahme zur Arbeitsqualifizierung absolvieren dennoch Einladungen von ihrem Sachbearbeiter und müssen während der Schulungszeit im Jobcenter vorsprechen? Auch dann, wenn kein dringender Grund vorliegt, der das nötig macht?

6.2. Unterlagen verschwinden
Vorbemerkung der Fragesteller:
Nach wie vor verschwinden Unterlagen, die beim Jobcenter Wetterau eingereicht wurden. Das hat für die Betroffenen weitreichende Folgen: bei „mangelnder Mitwirkung“ werden Leistungen gestrichen, Anträge abgelehnt oder nicht bearbeitet. Selbst wenn die Betroffenen durch Eingangsstempel nachweisen können, dass sie die Unterlagen eingereicht haben, verzögert sich meist der Ablauf der Bearbeitung und die Auszahlung der Leistungen.
Fragen:
1. Welche Maßnahmen ergreift das Jobcenter, um das Verschwinden von Unterlagen zu minimieren?
2. Ist es richtig, dass auch nach Einführung der e-Akte Papierakten parallel geführt werden?
3. Welche Schritte wurden eingeführt, um den Verlust von Unterlagen bei der e-Akte zu minimieren?

6.3. Beratungspflicht
Vorbemerkung der Fragesteller:
Nach der letzten Änderung des SGB II haben Mitarbeiter/innen des Jobcenters eine Beratungspflicht, die dokumentiert werden muss.
Fragen:
1. In welcher Form werden die Beratungen dokumentiert?
2. Kann der/die betroffene Leistungsempfänger/in die Dokumentation einsehen?
3. Wie wird der Beratungspflicht nachgekommen bei mangelhaften Deutschkenntnissen?
4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Aufforderung von Sachbearbeiter/innen, dass Klienten Freunde oder Bekannte als Dolmetscher mit ins Jobcenter bringen sollen? Wie versichern sich die Jobcentermitarbeiter/innen, dass die Deutschkenntnisse dieser freiwilligen Dolmetscher ausreichend sind, um der Beratungspflicht nachkommen zu können?

6.4. Kindergeld
Vorbemerkung der Fragesteller:
Es kam vor, dass das Kindergeld angerechnet wurde, obwohl es von der Familienkasse noch nicht bezahlt wird (derzeitige Bearbeitungszeit der Familienkasse: ca. ein halbes Jahr). Als Begründung teilte der zuständige Sachbearbeiter/in mit, dass die betroffene Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Antragsstellung nicht nachgekommen sei. Zieht man nun die fachlichen Anweisungen der BA zu Hilfe, steht in Abschnitt 3: Die erforderlichen Anträge sind durch die leistungsberechtigte Person zu stellen. Stellt sie diese Anträge nicht, kann dies das Jobcenter tun. Zur Verfahrensweise sind die fachlichen Weisungen (FW) zu § 5, Kapitel 2 zu beachten.
Frage:
1. In welchen Fällen, wird auf die Kann-Bestimmung zurückgegriffen? Gibt es hierzu interne Anweisungen? Falls ja, wie sehen die aus?

Ein weiteres Fallbeispiel:
Eine betroffene Person konnte nachweisen, das der Antrag bei der Kindergeldstelle von ihr gestellt worden war. Darauf hin bekam sie die Auskunft, dass die zuständige Arbeitsvermittler/in die Bearbeitung des Kindergeldantrags behindere, denn die Kindergeldstelle benötige zur Antragsbearbeitung vom Jobcenter eine Bestätigung über die Meldung der Arbeitslosigkeit. Auf Nachfrage nach den Beweggründen der zuständigen Sachbearbeiter/in, bekam die betroffene Person mitgeteilt, das Aufgrund eines Verstoßes in der EGV die Bestätigung nicht übermittelt werden könne. In der EGV war ein monatlicher Nachweis von mindestens drei Bewerbungsnachweisen gefordert und dies war nicht erfolgt. Somit konnte die Arbeitsvermittler/in nach eigenen Angaben, keine Bestätigung der Arbeitssuche erkennen. Dies führte dazu, das sie der zuständigen Leistungssachbeabeiter/in mitteilte, dass die Ersatzzahlung für das Kindergeld einbehalten werden sollen.
Wir zogen das SGB II und die Anweisungen der BA zu Verstößen gegen die EGV zu Rate. Das Ergebnis ist: Die Verfahrensweise ist falsch. Bei Verstößen gegen die EGV tritt § 31a in Kraft. Dieser beinhaltet jedoch nur Sanktionsmöglichkeiten und kein zurückhalten der Leistungen. Bei einer Summe von 190,- Euro ergibt das eine Sanktionshöhe von mehr als 30%. Das gibt dem Leistungsempfänger die Möglichkeit ersatzweise Lebensmittelgutscheine zu beantragen. Im vorliegenden Fall, wurden diese jedoch verweigert, mit der Begründung, dass keine Sanktionierung vorläge.
Frage zum Fallbeispiel:
1. Wie kann es zu so gravierenden Fehlentscheidungen kommen? Gilt ein ALG II Empfänger nicht automatisch als arbeitssuchend gemeldet, wenn der Antrag auf ALG II beim Jobcenter gestellt wurde?

6.5. Sanktionierungen
Vorbemerkung der Fragesteller:
Das Sozialgericht Gotha, hält den § 31a in dem die Sanktionen geregelt sind, für nicht mit den Grundgesetz vereinbar. Aus diesem Grund liegt zur Zeit ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht zur Prüfung.
Frage:
1. Wie verfahren die zuständigen Mitarbeiter mit Widersprüchen gegen Sanktionen, wenn sie augenscheinlich berechtigt sind? Werden die Widersprüche bearbeitet und abgelehnt oder wird mit der Entscheidung das Urteil des Bundesverfassungsgericht abgewartet?

7. Maßnahmeträger
Vorbemerkung der Fragesteller:
Die Qualität der Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation differieren stark. Manche Maßnahmen werden als hilfreich empfunden, viele als Beschäftigungstherapie ohne wirklichen Sinn.
Fragen:
1. Nach welchen Kriterien werden die Träger der Maßnahmen ausgesucht, in die das Jobcenter Wetterau Leistungsempfänger entsendet?
2. Werden die Maßnahmeträger und die einzelnen Maßnahmen vom Jobcenter in regelmäßigen Abständen überprüft? Falls nein, warum nicht?
3. Fordert das Jobcenter Wetterau Leistungsempfänger, die eine solche Maßnahme besucht haben, danach zu einer Evaluation auf? Gibt es standardisierte Evaluationsunterlagen, die die Teilnehmer/innen der Maßnahmen ausfüllen können?
Wenn ja, wie werden die Evaluationsunterlagen weiter bearbeitet und welchen Einfluß haben die Evaluationen auf die weitere Auswahl von Maßnahmeträgern? Falls nein, was spricht gegen eine (regelmäßige) Evaluation?

8. Eingangsbereich / Empfang Jobcenter Wetterau
Vorbemerkung der Fragesteller:
Menschen, die im Jobcenter Anträge und Unterlagen abgeben oder Personen, die mit den zuständigen Sachbeabeiter/innen ein persönliches Gespräch wünschen, müssen im Empfangsbereich eine Nummer ziehen und persönlich bei den dort anwesenden Mitarbeiter/innen vorsprechen. Oft müssen diese Personen vor Ort ihr Anliegen vorbringen. Besonders wenn ein persönliches Mitarbeitergespräch gewünscht wird.
Fragen:
1. Wie stellen Sie sicher, das der Datenschutz in dieser Situation (Eingangsbereich ist stark frequentiert) gewahrt bleibt?
2. Gewähren Sie den Mitarbeiter/innen dieser Abteilung die gleiche/n Schulung/en wie den Mitarbeiter/innen der Leistungsabteilung oder der Arbeitsvermittlung?

Sehr geehrter Herr Häuser!
Wir legen Wert auf eine aussagekräftige Beantwortung der Fragen.
Die letzte Anfrage wurde unseres Erachtens nicht den realen Gegebenheiten entsprechend und aussagekräftig beantwortet. Der Kreistag soll ja nun die Verwaltung kontrollieren und Sie sehen das sicher genauso wie wir, dass dazu eine möglichst gute Information der Abgeordneten und Fraktionen Bedingung ist.

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