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Fraktion DIE LINKE. / Piraten im Kreistag der Wetterau.


 

Große Anfrage zum Jobcenter Wetterau

Sehr geehrter Herr Häuser,
wir bitten um die Beantwortung der folgenden Anfrage zum Jobcenter Wetterau.

1. Erstausstattung
Vorbemerkung der Fragesteller:
Im Jahr 2012 erhielten Leistungsberechtigte nach SGB II für die Erstausstattung einer Wohnung 2060 Euro.
Laut einer Anfrage der Linken Kreistagsfraktion von 2016 steht Leistungsberechtigten nur noch ein Betrag von 1195 Euro für Erstausstattung zu.
Real zahlte das Jobcenter im April/Mai 2017 für zwei Personen 904 Euro.

Es gibt eine Liste, welche Beträge für welche Einrichtungsgegenstände gezahlt werden.
Anlage 3: Möbel und Hausrat
Artikel                     1 Person                Ehepaar                          Weitere Person                   
                                                             Lebensgemeinschaft

Kühlschrank            119 Euro               119 Euro
Küchentisch            49,99 Euro            49,99 Euro
Stuhl                       17,98 Euro            26,97 Euro                     8,99 Euro
Elektroherd              219 Euro              219 Euro
Gasherd                  219 Euro               219 Euro
Doppelbett                                           79 Euro
Einzelbett                59 Euro                                                       59 Euro
Matratze                 39,95 Euro             79,95 Euro                    39,95 Euro
Lattenrost               19,99 Euro             39,98 Euro                    19,99 Euro
Kleiderschrank 2-türig 49,99 Euro                                            49,99 Euro
Kleiderschrank 3-türig                          69,99 Euro
Bettwäsche             5,99 Euro              11,98 Euro                     5,99 Euro
Deckbett                 14,99 Euro             29,98 Euro                    14,99 Euro
Kopfkissen              4,99 Euro              9,98 Euro                       4,99 Euro
Wohnzimmerschrank 99.99 Euro         99,99 Euro
Waschmaschine    199 Euro                199 Euro
Staubsauger          39.99 Euro             39,99 Euro
Lampe/ Deckenleuchte 5,99 Euro        11,98 Euro                     5,99 Euro
Couch                    69,00 Euro              69,00 Euro
Couchtisch/
Wohnzimmertisch  14,99 Euro              14,99 Euro
Küchenunterschrank 59,99 Euro           59,99 Euro
Küchenhängeschrank 34,99 Euro         34,99 Euro
Spüle                      68,00 Euro              68,00 euro

Spitzberechnung:  1.192,81 Euro          1.332,76 Euro             209,88 Euro

Höhe der Beihilfe   1.195,00 Euro          1.333,00 Euro            210,00 Euro


Fragen:
1. Wann wurden die Beträge für die Erstausstattung geändert?

Antwort:

Zum 01.05.2016

2. Auf welcher Grundlage wurden sie geändert?

Antwort:

Die Preisermittlung erfolgte auf der Basis einer Preisrecherche und Auswertung


3. Welche Erhebungen liegen der Preisliste der Einrichtungsgegenstände zugrunde? Wurden bei der Erhebung der Preisliste bei Elektrogeräten, wie Kühlschränke und E-Herd, darauf geachtet, dass es energiesparende Geräte sind? Falls nein, was ist der Grund dafür?

Antwort:

Durch Auswertung verschiedener Angebote unterschiedlicher Anbieter (Prospekte, Kataloge, etc.) auch für Waren mit den Energieeffizienzwerten A bis A++.


4. Warum erhalten Ehepartner weniger Geld für Erstausstattung als Singles?

Antwort:

Einzelpersonen - 1.195,00 Euro, zwei Personen -1.333,00 Euro. Bestimmte Ausstattungsgegenstände sind bei zwei Personen nur einmal erforderlich und werden somit nur einmal berechnet.


5. Wo sind die Richtlinien für Kinder? Insbesondere für Kindermöbel – Kinder wachsen!

Antwort:

Laut Urtei des BSG (Az.14 AS 81/08 R vom 23.03.2010) ist der wachstumsbedingte Bekleidungsbedarf von Kindern ein regelmäßiger Bedarf, der mit der Regelleistung abgedeckt wird. Dies gilt gleichfalls für Kindermöbel.


6. Warum wird Leistungsberechtigten die Internetadresse von e-bay-Kleinanzeigen gegeben? Oder warum wird ihnen nahegelegt zum Umsonstladen in Friedberg zu gehen? (Wohlgemerkt als Erstaz für die Erstausstattung!)

Antwort:

Nicht als Ersatz , wohl aber als Kompensation wird im rahmen des Beratungsauftrages auf kostengünstige Beschaffungsmöglichkeiten hingewiesen. Unabhängig davon ist es den Leistungsberechtigten zumutbar, auf kostengünstige Beschafffungsalternativen, z.B. Internetauktionen gebrauchter Gegenstände wie eBay zurückzugreifen.
Ist das die neue Richtung, in die das Jobcenter Frieberg bei der Erstausstattung gehen wird?

7. Wo sind in der Preisliste für Erstausstattungen die Lieferkosten?

Antwort:

Lieferkosten sind nicht Bestandteil der Erstausstattung.


8. In der oben aufgeführten Liste ist ein Betrag von 17,98 € für einen Stuhl aufgeführt und für 2 Personen verdoppelt sich der Betrag. Für jede weitere Person halbiert sich der Betrag jedoch. Steht einer Einzelperson nur ein Stuhl zu, 2 Personen nur 2 Stühle und jedem weiteren Familienmitglied nur ein halber Stuhl?

Antwort:

Pro Person wurde ein Betrag i.H.v. 8,99 Euro für eine Sitgelegenheit zuzüglich einer Sitzgelegenheit für einen weitere Person berechnet.


9. Ebenso ist für Bettwäsche ein Betrag von 5,99 € für eine Person und 11,98 € für 2 Personen aufgeführt. Sind diese Beträge für eine Garnitur vorgesehen? Falls ja, soll der Leistungsempfänger zukünftig auf das Wechseln und Reinigen der Bettwäsche verzichten oder eine Nacht in einem unbezogenem Bett verbringen?

Antwort:

Bei einer Erstausstattung handelt es sich um Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind, nicht um eine Vollausstattung. Alle Ausstattungsgegenstände, die über den notwendigen Bedarf hinausgehen, müssen von der Person nach und nach - entsprechend seiner Möglichkeiten- beschafft werden.


10. Für Lampen bzw. Deckenleuchten ist in der Liste ein Betrag von 5,99 € für eine Einzelperson und 11,98 € für 2 Personen aufgeführt. Da in der Liste für jede weitere Person ebenfalls ein Betrag von 5, 99 € vorgesehen ist, schließen wir daraus, das dieser Betrag für eine Deckenleuchte bzw. Lampe ist. In der Regel bewohnt eine Person eine 1- Zimmerwohnung. In den meisten Fällen besteht eine 1-Zimmerwohnung nicht, wie die gebräuchliche Bezeichnung suggeriert, nur aus einem Zimmer. In der Regel gehören zu der Wohnung eine Küche und ein Badezimmer. Wieso werde dem Leistungsberechtigten Gelder für nur eine Lampe bzw. Deckenleuchte zur Verfügung gestellt und nicht für die tatsächlich vorhandene Raummenge?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 9


11. Uns ist aufgefallen das bei der Berechnung für Küchenschränke jeweils für 1 Person, als auch für Lebensgemeinschaften oder Ehepaare nur ein Küchenunterschank, bzw. Küchenhängeschrank vorgesehen ist. Bei jeder weiteren Person fallen die Schränke komplett weg. Lebensmittel, Haushaltsgegenstände wie Töpfe, Geschirr u.ä. werden in Schränken verstaut und eine größere Bedarfsgemeinschaft hat in der Regel auch mehr Küchenutensilien. Sind Sie der Überzeugung das die bereit gestellte Menge an Schränken ausreichend ist? Wenn ja, begründen Sie das.

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 9


12. Prinzipiell fallen alle Einrichtungsgegenstände in die Erstausstattung einer Wohnung, die für die Haushaltsführung notwendig sind, also laut Bundessozialgericht (BSG) „wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich“ sind.
Ganz konkret fallen darunter neben Möbeln wie Betten inklusive Matratzen und Bettzeug, Schränke, Tische und Stühle, auch alle Haushaltsgegenstände, die zum Kochen notwendig sind. Dazu gehören ein Herd, Kochtöpfe und Bratpfannen, aber auch Teller, Besteck, Gläser und ein Kühlschrank zur sachgemäßen Lagerung von Lebensmitteln. Waschmaschine und Bügeleisen sind ebenfalls Bestandteile der Erstausstattung einer Wohnung. In besonderen Fällen kann auch eine Spülmaschine dazu gehören.
a) Wo sind in der oben aufgeführten Liste die Berechnung für Teller, Besteck, Gläser und Kochtöpfe etc. ?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 6


b) Werden in besonderen Fällen die Kosten für eine Spülmaschine übernommen? Falls ja, wie sieht so ein besonderer Fall aus und wie hoch ist die gewährte Beschaffungssumme? Falls nein, weshalb wird das nicht übernommen?

Antwort:

Ein Anspruch steht möglicherweise im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall. Siehe Vorbemerkumg.

2. Umzug

2.1. Genehmigung
Vorbemerkung der Fragesteller:
Will ein Hartz4-Leistungsberechtigter umziehen, muss der Umzug vom Jobcenter genehmigt werden. Es kommt häufig vor, dass sich das Jobcenter mit dieser Genehmigung Zeit lässt. Beim derzeitigen Druck auf dem Wohnungsmarkt im niedrigen Mietpreissegment ist damit eine rasche Zusage beim Vermieter und damit das Anmieten der Wohnung gefährdet. Die Hartz4-Leistungsberechtigten stehen durch diese Praxis des Jobcenters unter enormem Druck, den sie manchmal nicht aushalten. Sie unterschreiben dann den Mietvertrag, ohne die Genehmigung abzuwarten. Mit der Folge, dass weder ein Kautionsdarlehen, noch Umzugskosten gezahlt werden.
Fragen:
1. Wie lange dauert aus Sicht des Jobcenters die Überprüfung der eingereichten Unterlagen bei Umzug?

Antwort:

Dies ist vom Einzelfall abhängig, z.B. wenn nicht auf Grundlage der eingereichten Unterlagen allein entschieden werden kann, sondern zusätzlich ein Aussendiensttermin erforderlich ist. Bei Dringlichkeit wird i.d.R. kurzfristig entschieden.


2. Gibt es hier Arbeitsanweisungen oder sind die langen Bearbeitungszeiten Entscheidungen der Sachbearbeiter/innen?

Antwort:

Es gibt weder Anweisungen noch sind die Bearbeitungszeiten unangemessen lang.


3. Der Wetteraukreis hat Mietobergrenzen festgelegt. Die Praxis beweist, dass eine Wohnung nicht immer im Rahmen der Mietobergrenzen zu finden ist. Uns liegen Informationen vor, dass in Einzelfällen die Mietobergrenze überschritten werden kann.
Welche Voraussetzungen führen zu der Entscheidung, die Mietobergrenzen auszudehnen?
Wo ist die Höchstgrenze der Toleranz angesetzt?
Wird die Toleranzgrenze in Prozent oder Euro berechnet?
Gibt es dazu interne Anweisungen? Falls ja, wie lauten sie? Falls nein: Nach welchen Regeln entscheiden die Mitarbeiter/innen des Jobcenters?

Antwort:

Die Mietobergrenze ist die allgemein gültige Obergrenze für die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft. Eine eventuelle Ünberschreitung dieser Angemessenheitsobergrenze ist nur bei einer individuellen Beurteilung des Einzellfalls unter Bewertung der vorgetragenen Ausnahmegründe sowie unter Zugrundelegung der auszuübenden pflichtgemäßen Ermessens möglich.


2.2. Umzugskosten
Vorbemerkung der Fragesteller:
Inzwischen werden die Umzugskosten neu berechnet. Für einen Bus oder Lieferwagen müssen drei Kostenvoranschläge eingeholt werden. Für menpower werden 10 Euro pro Person und Tag zur Verfügung gestellt – maximal sind sieben Helfer möglich.
Bisherige Regelung: es mussten drei Kostenvoranschläge von preiswerten Umzugsunternehmen eingereicht werden – z. B. Studentischer Umzugsservice. Die Helfer erhielten 10 Euro pro Person/Stunde.
Auch hier erfolgt die Kostenzusage oft so spät, dass den betroffenen Leistungsberechtigten die Zeit davon läuft und keine Termine festgemacht werden können. Gerade bei alten und behinderten Menschen ist der Stress an dieser Stelle enorm hoch.
Fragen:
1. Glaubt das Jobcenter, dass irgendjemand einen Umzug für 10 Euro pro Tag erledigt?

Auf Grund welcher Erkenntnisse wurden diese Geldbeträge festgelegt? Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht dieses Vorgehen?

Antwort:

In Anwendung des § 1 Abs.2 Ziff.1 des SGBII sind Leistungsberechtigte im Rahmen ihrer Obliegenheiten regelmäßig gehalten, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen.

2. Stimmt es, dass diese Vorgehensweise vom Wetteraukreis veranlasst wurde?
Wer hat veranlasst, so vorzugehen?

Antwort:

Der Wetteraukreis setzt im Rahmen des § 6 SGBII interne Standarts, z.B. mit praktischen Arbeitshilfen, um hierdurch bei gleichartigen Fällen einheitliche Entscheidungen zu treffen und effiziente Arbeitsabläufe zu gestalten.

3. Wie soll mit alten oder behinderten Menschen umgegangen werden, die dringend tatkräftige Hilfe brauchen?

Antwort:

Siehe Vorbemerkung.

2.3. Kautionsdarlehen
Vorbemerkung der Fragesteller:
In § 42a Absatz 2 SGB II ist die Zahlung der Kaution auf Darlehensbasis geregelt. Danach ist der Leistungsberechtigte verpflichtet, 10% des Betrags seiner Regelleistung für die Tilgung des Darlehens zu verwenden. Nicht klar im Gesetz geregelt ist jedoch die Situation bei einer Bedarfsgemeinschaft. In den meisten Fällen gibt es einen Hauptanmieter der Wohnung. Kinder fallen grundsätzlich als Vertragsunterzeichner weg.
Alternativ bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Kaution auch mittels einer Abtretungserklärung an den Vermieter bereitzustellen. In diesem Fall bliebe dem Leistungsberechtigten die Rückzahlung erspart, da bei Auszug das Jobcenter die Kaution vom Vermieter zurückerhält.
Fragen:
1. Wie regelt das Jobcenter Wetterau in solchen Fällen die Rückzahlung des Darlehens?
Wird die gesamte Bedarfsgemeinschaft verpflichtet monatlich 10% des Betrags der Regelleistung zu verwenden?

Antwort:

Grundsätzlich werden 10% der Regelleistung als Rückzahlungsbetrag zugrundegelt. Im Einzelfall kann bei besonderen zusätzlichen Belastungen vom regelfall abgewichen werden.

2. Wird die Möglichkeit der Abtretungserklärung vom Jobcenter Wetterau genutzt?

Antwort:

Nein.

3. Wird auf diese Möglichkeit im Rahmen der Beratungspflicht hingewiesen?
Falls ja, in welchen Fällen? Falls nein, was ist der Grund dafür?

Antwort:

Nein, da die Abtretungengrundsätzlich nicht genutzt werden.

3. Wohngemeinschaften
Vorbemerkung der Fragesteller:
Unterschiedliche Maßstäbe werden angelegt, wenn Menschen versuchen, die Mietkosten bezahlbar zu halten, indem sie eine Wohngemeinschaft gründen möchten.
Manche erhalten maximal 280 Euro – andere maximal 240 Euro.
Die Mietobergrenze liegt für eine Person bei 360 Euro (310 Euro, 305 Euro, 275 Euro)
Für zwei Personen bei 380 Euro (330 Euro, 300 Euro, 295 Euro).
Frage:
1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden die maximalen Zusagen für Wohngemeinschaften erteilt? Wer hat diese Regelung erarbeitet?

Antwort:

Die aktuelle Rechtssprechung wurde vom Wetteraukreis bei der Regelung zur Einzelfall bezogenen Wertung der angemessenen Unterkunftskosten für Wohngemeinschaften herangezogen.

4. Obdachlosigkeit

4.1. Beratung und Beendigung von Obdachlosigkeit
Vorbemerkung der Fragesteller:
Sachbearbeiter versuchen Obdachlose zur Arbeitsaufnahme zu verpflichten, ohne zuerst die vorrangige Wohnungsfrage zu bearbeiten. Die Situation des Obdachlosen wird nicht beachtet.
Fragen:
1. Wie ist der normale Weg, wenn ein Obdachloser im Jobcenter Wetterau vorspricht?

Antwort:

I.d.R. erfolgt Rücksprache mit der zuständigen Wohnortkommune.

2. Welche Hilfen oder Verweise auf Hilfen gibt das Jobcenter, um die Obdachlosigkeit zu beenden?

Antwort:

Vermittlung an Obdachloseneinrichtungen (z.B. Karl Wagner Haus) oder Pensionen.

3. Werden Obdachlose sanktioniert / werden ihnen Leistungen gestrichen / wenn sie aufgrund ihrer Wohnsitzlosigkeit die Arbeitsaufnahme nicht realisieren können?

Antwort:

Persönliche Verhältnisse der Kunden/innen werden immer angemessen berücksichtigt.

4.2. Zwangsräumungen
Vorbemerkung der Fragesteller:
Immer wieder kommt es zu Räumungsklagen und Räumungen durch Vermieter. Eine preiswerte Wohnung zu finden, gestaltet sich aber bei z. B. 500 Menschen auf der Warteliste der Wohnungsbaugesellschaft Friedberg besonders kompliziert (...aber nicht nur - in Friedberg).
Kurz- oder mittelfristig ist oft keine Wohnung zu finden.
Besonders hart sind Delogierungen bei alleinerziehenden Müttern mit Kindern.
Fragen:
1. Berät das Jobcenter Betroffene – insbesondere alleinerziehende Mütter – welche rechtlichen Möglichkeiten sie im Falle einer Delogierung haben?

Antwort:

Ja

2. Berät das Jobcenter darüber, an wen sie sich wenden können und welche Hilfen es gibt?

Antwort:

Ja.

5. Mietanteil
Vorbemerkung der Fragesteller:
Besonders im Westkreis gibt es kaum Wohnungen zu den Wetterauer Mietobergrenzen. Nicht selten bezahlen Hartz4-Leistungsberechtigte den Teil der Miete, der die Mietobergrenzen übersteigt, aus ihrer Grundsicherung.
Frage:
1. Wie viele „Kunden“ des Jobcenters haben eine Wohnung, deren Miete über der anerkannten Mietobergrenze liegt? Und wie viele bezahlen welche Beträge aus ihrer Grundsicherung?

Antwort:

1.615 Bedarfsgemeinschaften (Stand 03/2017); die Überschreitungsbeiträge werden statistisch nicht erfasst.

6. Zum Umgang zwischen Jobcentermitarbeiter/inne/n und Leistungsberechtigten

6.1. Der Ton macht die Musik

Vorbemerkung der Fragesteller:

Nach wie vor häufen sich Beschwerden der Leistungsberechtigten, wie im Jobcenter mit ihnen umgegangen wird. Das reicht von Unhöflichkeiten und abwertenden Bemerkungen bis zu bevormundendem Paternalismus. Sachbearbeiter/innen sprechen mit Betroffenen wie mit Kindern, die nichts verstehen. Es gibt sozialrassistische Abwertungen. Es wird nicht annähernd auf die Situation eines Betroffenen eingegangen – z. B. bei psychischer Krankheit, Sprachproblemen oder Lebenskrisen (z. B. Obdachlosigkeit). Betroffene werden abgekanzelt, ihnen wird gedroht.
Das SGB II hat viele Veränderungen erfahren. Die Materie ist selbst für Juristen nicht einfach. Das Klientel bringt viele Probleme mit in die Sprechstunden.
Den Sachbearbeiter/inne/n lassen vielfach an juristische und soziale Kompetenz vermissen.
Fragen:
1. Wie viele Mitarbeiter/innen arbeiten in welchen Abteilungen derzeit im Jobcenter Wetterau?

Antwort:

Die Mitarbeiterzahl orientiert sich an Vollzeitäquivalenten, die wiederum nach definierten Bearbeitungs-und Betreuungsschlüsseln für die Bereiche Leistungsbewilligung sowie Markt und Integration jährlich ermittelt und von der Trägerversammlung beschlossen werden.

2. Welche Qualifikation/en müssen sie für diese Arbeit bei Einstellung vorweisen?

Antwort:

Die Qualifikation ist abghängig von den jeweiligen Stellenanforderungen.

3. Wie gestaltet das Jobcenter Wetterau die Einarbeitung? Wie lange dauert die Einarbeitungsphase?

Antwort:

Das Jobcenter orientiert sich an Einarbeitungsplänen. Die Dauer der Einarbeitung ist abhängig von dem jeweiligen Aufgabenfeld und den individuellen Dispositionen( z.B. Vorkenntnisse, Vorerfahrungen)

4. Zu welchen Fort- und Weiterbildungen sind die Mitarbeiter/innen verpflichtet?
Gibt es auch Bildungsveranstaltungen in den Bereichen Sozialarbeit / Psychologie?

Antwort:

Es gibt allgemeine verpflichtende Fort- und Weiterbildungen. Darüber hinaus werden bedarsorientiert individuell Fort- und Weiterbildungen im Rahmen der regelhaften Mitarbeitergespräche besprochen und ermöglicht.


5. Wie oft finden Fort- und Weiterbildungen pro Mitarbeiter statt? Zu welchen Themenkreisen? Wie lange dauern sie?

Antwort:

Fort- und Weiterbildungen erfolgen nach Bedarf zu Fachthemen ebenso wie zu sogennaten Softskills. Die Dauer richtet sich nach den inhaltlichen Erfordernis.

6. Wird auf eine Qualifizierung geachtet, die den Mitarbeiter/innen ihre schwierige Aufgabe auch ermöglicht?

Antwort:
Ja.

Wie viele der Mitarbeiter/innen haben in den letzten drei Jahren eine externe Qualifizierung im SGB II erhalten?

Antwort:

Alle.

Wie viele im sozial-psychologischen Bereich?

Antwort:
Berich M+I               Alle                                                                                                                 Einganszone            Alle                                                                                                              Leistungsbereich      ca.90%

7. Wie hoch war in den Jahren 2014, 2015 und 2016 die Zahl der Dienstaufsichtsbeschwerden? Wie hoch die Zahl der Unterlassungsklagen?

Antwort:

Dientaufsichtsbeschwerden      2014  16      

                                              2015   6    

                                              2016   6     

Unterlassungsklagen                          0                                                                       

                                                                                                                                                     8. Ist es richtig, dass Mitarbeiter/innen des Jobcenters nur zweimal in der Woche ihre Post abholen? Wenn ja: Wird sich daran mit der e-Akte etwas ändern?

Antwort:

Grundsätzlich holen die MitarbeiterenInn oder deren Vertretungen täglich ihre Post. Es jedoch möglich, dass MitarbeiterInnen für einen tag nicht im Büro present sind, z.B. wegen Telearbeit, Teilzeittätigkeit oder ganztägiger Fortbildung. An diesen tagen gilt die Vertretungsregelung sinnvoller Weise nur absolut dringliche Fälle.Mit Einführung der e-Akte werden Posteingänge zentral in das digitale Teampostfach geroutet.

9. Warum erhalten Menschen, die eine Maßnahme zur Arbeitsqualifizierung absolvieren dennoch Einladungen von ihrem Sachbearbeiter und müssen während der Schulungszeit im Jobcenter vorsprechen? Auch dann, wenn kein dringender Grund vorliegt, der das nötig macht?

Antwort:

Kunden/innen werden inder Regel nicht grundlos eingeladen.

6.2. Unterlagen verschwinden
Vorbemerkung der Fragesteller:
Nach wie vor verschwinden Unterlagen, die beim Jobcenter Wetterau eingereicht wurden. Das hat für die Betroffenen weitreichende Folgen: bei „mangelnder Mitwirkung“ werden Leistungen gestrichen, Anträge abgelehnt oder nicht bearbeitet. Selbst wenn die Betroffenen durch Eingangsstempel nachweisen können, dass sie die Unterlagen eingereicht haben, verzögert sich meist der Ablauf der Bearbeitung und die Auszahlung der Leistungen.
Fragen:
1. Welche Maßnahmen ergreift das Jobcenter, um das Verschwinden von Unterlagen zu minimieren?

Antwort:

Unterlagen " verschwinden" nicht. Es ist möglich, das vereinzelt Unterlagen versehentlich falsch zugeordnet wurden. Dies wird dann rückwirkend korrigiert.

2. Ist es richtig, dass auch nach Einführung der e-Akte Papierakten parallel geführt werden?

Antwort:

Nein.

3. Welche Schritte wurden eingeführt, um den Verlust von Unterlagen bei der e-Akte zu minimieren?

Antwort:

Alle Unterlagen werden zentral gescannt und geroutet.

6.3. Beratungspflicht
Vorbemerkung der Fragesteller:
Nach der letzten Änderung des SGB II haben Mitarbeiter/innen des Jobcenters eine Beratungspflicht, die dokumentiert werden muss.
Fragen:
1. In welcher Form werden die Beratungen dokumentiert?

Antwort:

Beratungsvermerke erfolgen im Dokumentationssystem VerBis oder in Form allgemeiner Vermerke.

2. Kann der/die betroffene Leistungsempfänger/in die Dokumentation einsehen?

Antwort:

Akteneinsicht kann beantragt werden.

3. Wie wird der Beratungspflicht nachgekommen bei mangelhaften Deutschkenntnissen?

Antwort:

Beratungsgespräche können durch per Telefonkonferenz in nahezu allen erforderlichen Sprachen unterstützt werden. Darüber hinaus stehen fremdsprachige Bröschüren online basierte Ausfüllhilfen und Bescheiderklärer zur Verfügung.

4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Aufforderung von Sachbearbeiter/innen, dass Klienten Freunde oder Bekannte als Dolmetscher mit ins Jobcenter bringen sollen? Wie versichern sich die Jobcentermitarbeiter/innen, dass die Deutschkenntnisse dieser freiwilligen Dolmetscher ausreichend sind, um der Beratungspflicht nachkommen zu können?

Antwort:

Niemand wird verpflichtet, "Freunde oder Bekannte als Dolmetscher mit ins Jobcenter zu bringen", dies ist, wenn Verständigungsprobleme bestehen allenfalls eine Bitte an die Kunden/innen die Verständigung niederschwellig verbessern zu helfen. Im gemeinsamen Gespräch läßt sich schnell erkennen, ob hinreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind.

6.4. Kindergeld
Vorbemerkung der Fragesteller:
Es kam vor, dass das Kindergeld angerechnet wurde, obwohl es von der Familienkasse noch nicht bezahlt wird (derzeitige Bearbeitungszeit der Familienkasse: ca. ein halbes Jahr). Als Begründung teilte der zuständige Sachbearbeiter/in mit, dass die betroffene Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Antragsstellung nicht nachgekommen sei. Zieht man nun die fachlichen Anweisungen der BA zu Hilfe, steht in Abschnitt 3: Die erforderlichen Anträge sind durch die leistungsberechtigte Person zu stellen. Stellt sie diese Anträge nicht, kann dies das Jobcenter tun. Zur Verfahrensweise sind die fachlichen Weisungen (FW) zu § 5, Kapitel 2 zu beachten.
Frage:
1. In welchen Fällen, wird auf die Kann-Bestimmung zurückgegriffen? Gibt es hierzu interne Anweisungen? Falls ja, wie sehen die aus?

Antwort:

Die Regelung des §5 Abs.3 Satz2 SGBII betrifft ausschließlich Verfahrensfristen, insbesondere Rechtsbehelf- und Rechtsmittelfristen, die von Berechtigten versäumt wurden sind. Sie gilt nicht für materiell rechtliche Fristen.

Ein weiteres Fallbeispiel:
Eine betroffene Person konnte nachweisen, das der Antrag bei der Kindergeldstelle von ihr gestellt worden war. Darauf hin bekam sie die Auskunft, dass die zuständige Arbeitsvermittler/in die Bearbeitung des Kindergeldantrags behindere, denn die Kindergeldstelle benötige zur Antragsbearbeitung vom Jobcenter eine Bestätigung über die Meldung der Arbeitslosigkeit. Auf Nachfrage nach den Beweggründen der zuständigen Sachbearbeiter/in, bekam die betroffene Person mitgeteilt, das Aufgrund eines Verstoßes in der EGV die Bestätigung nicht übermittelt werden könne. In der EGV war ein monatlicher Nachweis von mindestens drei Bewerbungsnachweisen gefordert und dies war nicht erfolgt. Somit konnte die Arbeitsvermittler/in nach eigenen Angaben, keine Bestätigung der Arbeitssuche erkennen. Dies führte dazu, das sie der zuständigen Leistungssachbeabeiter/in mitteilte, dass die Ersatzzahlung für das Kindergeld einbehalten werden sollen.
Wir zogen das SGB II und die Anweisungen der BA zu Verstößen gegen die EGV zu Rate. Das Ergebnis ist: Die Verfahrensweise ist falsch. Bei Verstößen gegen die EGV tritt § 31a in Kraft. Dieser beinhaltet jedoch nur Sanktionsmöglichkeiten und kein zurückhalten der Leistungen. Bei einer Summe von 190,- Euro ergibt das eine Sanktionshöhe von mehr als 30%. Das gibt dem Leistungsempfänger die Möglichkeit ersatzweise Lebensmittelgutscheine zu beantragen. Im vorliegenden Fall, wurden diese jedoch verweigert, mit der Begründung, dass keine Sanktionierung vorläge.
Frage zum Fallbeispiel:
1. Wie kann es zu so gravierenden Fehlentscheidungen kommen? Gilt ein ALG II Empfänger nicht automatisch als arbeitssuchend gemeldet, wenn der Antrag auf ALG II beim Jobcenter gestellt wurde?

Antwort:

Um angemessen Antworten zu können, müsste der Einzelfall, auf den offensichtlich Bezug genommen wird, bekannt sein, um die Hintergründe im Gesamtkontext zu überprüfen.

6.5. Sanktionierungen
Vorbemerkung der Fragesteller:
Das Sozialgericht Gotha, hält den § 31a in dem die Sanktionen geregelt sind, für nicht mit den Grundgesetz vereinbar. Aus diesem Grund liegt zur Zeit ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht zur Prüfung.
Frage:
1. Wie verfahren die zuständigen Mitarbeiter mit Widersprüchen gegen Sanktionen, wenn sie augenscheinlich berechtigt sind? Werden die Widersprüche bearbeitet und abgelehnt oder wird mit der Entscheidung das Urteil des Bundesverfassungsgericht abgewartet?

Antwort:

Widersprüche werden auf der Grundlage des geltenden rechts bearbeitet und entschieden.

7. Maßnahmeträger
Vorbemerkung der Fragesteller:
Die Qualität der Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation differieren stark. Manche Maßnahmen werden als hilfreich empfunden, viele als Beschäftigungstherapie ohne wirklichen Sinn.
Fragen:
1. Nach welchen Kriterien werden die Träger der Maßnahmen ausgesucht, in die das Jobcenter Wetterau Leistungsempfänger entsendet?

Antwort:

Maßnahmeträger werden im Wege öffentlicher Vergabverfahren ermittelt.

2. Werden die Maßnahmeträger und die einzelnen Maßnahmen vom Jobcenter in regelmäßigen Abständen überprüft? Falls nein, warum nicht?

Antwort:

Alle Maßnahmen werden regelmäßig von einem Maßnahmebetreuer fachlich und inhaltlich kontaktiert. Zusätzlich werden Maßnameträger auch von überregionalen Prüfinstanzen geprüft.

3. Fordert das Jobcenter Wetterau Leistungsempfänger, die eine solche Maßnahme besucht haben, danach zu einer Evaluation auf? Gibt es standardisierte Evaluationsunterlagen, die die Teilnehmer/innen der Maßnahmen ausfüllen können?
Wenn ja, wie werden die Evaluationsunterlagen weiter bearbeitet und welchen Einfluß haben die Evaluationen auf die weitere Auswahl von Maßnahmeträgern? Falls nein, was spricht gegen eine (regelmäßige) Evaluation?

Antwort:

Eine Evaluation in Form von Rückmeldebögen erfolgt nicht. Das Jobcenter steht in regelmäßigem Austausch mit den Trägern über Maßnahmeinhalte und -verlauf. Ebenso werden diese insebesondere kurz vor oder nach Beendigung mit dem/der Kunde/in reflektiert, um die weiteren Schritte abzustimmen, sofern eine Integration nicht möglich war.

8. Eingangsbereich / Empfang Jobcenter Wetterau
Vorbemerkung der Fragesteller:
Menschen, die im Jobcenter Anträge und Unterlagen abgeben oder Personen, die mit den zuständigen Sachbeabeiter/innen ein persönliches Gespräch wünschen, müssen im Empfangsbereich eine Nummer ziehen und persönlich bei den dort anwesenden Mitarbeiter/innen vorsprechen. Oft müssen diese Personen vor Ort ihr Anliegen vorbringen. Besonders wenn ein persönliches Mitarbeitergespräch gewünscht wird.
Fragen:
1. Wie stellen Sie sicher, das der Datenschutz in dieser Situation (Eingangsbereich ist stark frequentiert) gewahrt bleibt?

Antwort:

Grundsätzlich dient die Eingangszone nicht der vertieften Problemerörterung sondern primär der Anliegenklärung und Kundensteuerung. Die Kunden/innen sind gehalten, auf einen gebührenden Diskretionsabstand zu achten, d.i.R. auch respektiert wird. Darüber hinaus befinden sich zusätzliche Raumteiler zwischen den beiden Thekenplätzen.

2. Gewähren Sie den Mitarbeiter/innen dieser Abteilung die gleiche/n Schulung/en wie den Mitarbeiter/innen der Leistungsabteilung oder der Arbeitsvermittlung?

Antwort:

Nein, da die Bereiche unterschiedliche Qualifikationsanforderungen und somit unterschiedlichen Qualifizierungs- und Schulungsbedarf haben.

Sehr geehrter Herr Häuser!
Wir legen Wert auf eine aussagekräftige Beantwortung der Fragen.
Die letzte Anfrage wurde unseres Erachtens nicht den realen Gegebenheiten entsprechend und aussagekräftig beantwortet. Der Kreistag soll ja nun die Verwaltung kontrollieren und Sie sehen das sicher genauso wie wir, dass dazu eine möglichst gute Information der Abgeordneten und Fraktionen Bedingung ist.

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