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Fraktion DIE LINKE. / Piraten im Kreistag der Wetterau.


 

Fragen an den Leiter des Jobcenters - Sozialausschuss-Sitzung am 19. Mai 2014

Sehr geehrte Frau Becker-Bösch,

Zur Vorbereitung der Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit – genauer dem Punkt 6 auf der Tagesordnung „Berichterstattung zur Arbeitsmarktsituation im Wetteraukreis durch den Leiter des JobCenters, Herrn Bernhard Wiedemann“ – möchten wir um die Beantwortung der unten stehenden Fragen bitten.

Frage 1:  Das JobCenter Wetterau verlangt von seinen „Kunden“ „Nachweise über Unterkunftskosten“ (im Folgenden „Mietbescheinigungen“ genannt) auch wenn ein gültiger Mietvertrag bereits vorliegt. Wie wird das begründet? Ist die nachfolgende Rechtsauffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im JobCenter Wetterau bekannt?

Unsere Anmerkungen:
(Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 bestätigte uns der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unsere Auffassung, dass die Aufforderung, eine Mietbescheinigung des Vermieters vorlegen zu müssen, „eine Überschreitung der Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65 Absatz 1 Nr. 1 SGB I darstellt.

Die Mitarbeiter des JobCenters fordern jedoch in der Praxis mündlich von den Leistungsberechtigten die Vorlage einer Mietbescheinigung als Nachweis zur Einhaltung der Angemessenheitsgrenzen

-          vor der Genehmigung der Anmietung einer neuen Wohnung,
-          zur Genehmigung eines Umzuges
-          oder bei Anpassung der KdU bei Mieterhöhung

und händigt hierbei einen Vordruck aus, der vom (potentiellen) Vermieter auszufüllen ist.

Aus dem Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geht ebenfalls hervor, dass die Forderung von den Leistungsberechtigten eine Vermieterbescheinigung schon bei der Wohnungssuche vorlegen zu müssen nicht rechtmäßig ist. Hierzu der Bundesbeauftragte: „Bezüglich der Erhebung von Mietbescheinigungen bei der Wohnungssuche gelten die gleichen gesetzlichen Vorraussetzungen wie für ein bestehendes Mietverhältnis. Die Mietbescheinigung kann auch hier nur als freiwilliges Angebot angesehen werden.“

Weiter aus der Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:

„Das Jobcenter ist nach § 67a Absatz 1 Satz 1 SGB X berechtigt, Sozialdaten zu erheben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Mit Mietbescheinigungen werden Angaben erhoben, die für die Leistungen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11) benötigt werden. Diese Daten können jedoch in der Regel mit anderen Unterlagen, wie beispielsweise dem Mietvertrag oder der Nebenkostenabrechnung, nachgewiesen werden.

Nach § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben. Ihnen ist somit Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Daten durch geeignete Nachweise selbst zu erbringen.

Die Mietbescheinigung wird den Betroffenen ausgehändigt und soll vom Vermieter ausgefüllt werden. Eine Forderung der vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung im Rahmen der Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 1) wäre nur dann zulässig, wenn Ihnen die Erfüllung der Vorlagepflicht objektiv möglich wäre.

Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für den Vermieter, die Mietbescheinigung auszufüllen. Damit ist die Erfüllbarkeit der Anforderung der Mietbescheinigung von der Kooperationsbereitschaft des Vermieters abhängig. Sollte der Vermieter das Ausfüllen der Mietbescheinigung verweigern, wird Ihnen die Vorlage beim Jobcenter unmöglich.

Aus diesem Grund kann die Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung nicht zu Ihren Mitwirkungspflichten gezählt werden.

Des Weiteren ist mit einer Verpflichtung zur Vorlage der Mietbescheinigung ebenfalls eine Verpflichtung zur Offenlegung des Sozialleistungsbezuges des Betroffenen gegenüber dem Vermieter verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die mit einer Vermieterbescheinigung erhobenen Daten auch auf andere Weise erhoben ~ werden können. Die Preisgabe des Sozialleistungsbezuges ist daher nicht erforderlich. Die Verpflichtung der Betroffenen, zu einer nicht erforderlichen Preisgabe ihres Sozialleistungsbezuges, stellt eine Überschreitung der Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65 Absatz 1 Nr. 1 SGB 1 dar. Die Mietbescheinigung kann demnach lediglich als zusätzliches Angebot zum Nachweis erforderlicher Informationen angesehen werden.

Bezüglich der Erhebung von Mietbescheinigungen bei der Wohnungssuche gelten die gleichen gesetzlichen Vorraussetzungen wie für ein bestehendes Mietverhältnis. Die Mietbescheinigung kann auch hier nur als freiwilliges Angebot angesehen werden.“)

AntwortDie Weisungen für das Jobcenter zum Thema Kosten der Unterkunft stammen vom Wetteraukreis. ln die Weisungen ist die Bewertung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz eingeflossen. Dem Personal des Jobcenters ist bekannt, dass nicht auf die Unterschrift des Vermieters/der Vermieterin auf der Mietbescheinigung bestanden werden kann. Damit ist verhindert, dass sich Kundinnen und Kunden des Jobcenters gegenüber Vermietern als Beziehende von SGB ll- Leistungen ,,outen" müssen. Die Anfrage nimmt das Jobcenter zum Anlass, das Personal nochmals zu sensibilisieren.


Frage 2:  Wiederholt berichteten SGBII-Empfänger/innen, dass Sachbearbeiter/innen ärztliche Gutachten verlangen. Gibt es dazu eine interne Arbeitsanweisung?

Unsere Anmerkungen:
Sachbearbeiter können keine Gesundheitsdaten verlangen. Nur ein Arzt darf diese Unterlagen bekommen.

Antwort: Es wird bestätigt, dass das Jobcenter keine Gesundheitsdaten verlangen kann. Das Jobcenter erhält lediglich Gutachten, die eine Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bzw. eine Feststellung der z.Zt. vorhandenen Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine Arbeitsaufnahme enthalten. ,,Gesundheitsdaten" sind dafür nicht erforderlich.

Dabei geht das Jobcenter von folgenden Voraussetzungen aus:

Grundsätzlich ist von der Erwerbsfähigkeit des Arbeitsuchenden auszugehen. Das bedeutet aber auch, dass jede legale Arbeit zumutbar ist. Bestehen Zweifel, ob der Arbeitsuchende eine ausreichende gesundheitliche Leistungsfähigkeit hat, so ist durch den Vermittlungsbereich in der Regel ein Gutachten eines Amtsarztes einzuholen. Neben der Prüfung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für einen (eigenständigen) Anspruch auf ALG ll, ist die objektive Einschätzung des (Rest-) Leistungsvermögens für eine lntegration in Arbeit zwingend erforderlich. Bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit ist deshalb konsequent eine Prüfung von Amts wegen geboten.

Einige interne Weisungen sind beispielhaft benannt:

Die Beauftragung eines Ärztlichen Dienstes (AD) setzt ein Beratungsgespräch der Beratungs-/Vermittlungsfachkraft mit der Kundin/dem Kunden voraus, aus dem sich die Notwendigkeit zur weitergehenden medizinischen Sachverhaltsaufklärung ergibt. lm Gespräch sind der Kundin/dem Kunden die Gründe, die eine medizinische Begutachtung erforderlich machen, darzulegen und ggf. ist auf Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Kundin/der Kunde muss über ihr/sein Widerspruchsrecht informiert werden. Der Kundin/dem Kunden muss bewusst sein, dass das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens und der Schweigepflichtentbindungen sowie das Überlassen medizinischer Unterlagen auf freiwilliger Basis erfolgt und dass ihre/seine Angaben und Unterlagen ausschließlich vom AD eingesehen und ausgewertet werden. Ein sorgfältig ausgefüllter Gesundheitsfragebogen soll dazu beitragen, unnötige Doppeluntersuchungen bzw. Doppelbegutachtungen zu vermeiden und das Begutachtungsverfahren zu beschleunigen. 

Das von der Ärztin/dem Arzt der Agentur für Arbeit erstellte medizinische Gutachten wird unter Beachtung der besonderen datenschutzrechtlichen Vorgaben an die/den Auftraggeberin/ Auftraggeber zur weiteren Verwendung übermittelt. Soweit das Gutachten des AD (ohne Ärztin/Arzt eröffnet werden kann (kenntlich gemacht durch Ankreuzung im Gutachten), obliegt die Eröffnung dem zuständigen Fachbereich des Jobcenters. Das Gutachten ist zeitnah mit der Kundin/dem Kunden zu besprechen. Hat die Ärztin/ der Arzt die Eröffnung nicht dem Fachbereich übertragen, so kann mit der/dem Betroffenen ein Termin zur Vorsprache beim AD vereinbart werden.

Frage 3:  Wie kann erklärt werden, dass Menschen, die eine Arbeitsmarktrente für drei Jahre haben (bis z.B. 2016) nun genötigt werden, ein Gesundheitsprofiling bei IBS zu machen und eine Eingliederungsvereinbarung dazu zu unterschreiben?

Unsere Anmerkungen:
Die Rente wird nach einer Begutachtung der Rentenversicherung gewährt. Sie setzt voraus, dass die /der Betroffene in der Zeit der Rentengewährung keine Möglichkeit hat, eine Arbeit aufzunehmen.

Antwort: Die Annahme, dass keine Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme besteht ist nicht richtig. Eine Arbeitsmarktrente besagt lediglich, dass eine Leistungsfähigkeit von unter 6 Stunden besteht.

Das schließt Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II nicht aus, da hierfür eine Leistungsfähigkeit von mindestens 3 Stunden täglich erforderlich ist. Folglich muss sich das Jobcenter durch Begutachtungen oder ein Gesundheitsprofiling ein Bild vom Leistungsvermögen der Kundin/ des Kunden machen, um eignungsgerechte Maßnahmen zur Eingliederung zu ergreifen.


Frage 4:  Warum werden Schwerbehinderte Menschen zur IBS statt zum Integrationsdienst der Diakonie geschickt? Sollen hier Kosten gespart werden?

Antwort: Aktuell sind keine Maßnahmen des Jobcenters an das Diakonische Werk Wetterau vergeben. Aus dem breiten Maßnahmeangebot werden im Rahmen von individuellen Entscheidungen und Vereinbarungen Maßnahmen im Einzelfall festgelegt.


Frage 5:  Warum dauert die Bearbeitung von Weiterbewilligungsanträgen länger als 14 Tage?

Unsere Anmerkungen:
Vierzehn Tage ist die vorgegebene Bearbeitungszeit. Wie Betroffene berichten, wird diese nicht selten überschritten.

Antwort: Aktuelle Controllingdaten belegen, dass durchschnittlich Bewilligungen 5 Tage nach Abgabe vollständiger Unterlagen erfolgen. ,,Nicht seltene" Überschreitungen können nicht bestätigt werden.

Frage 6:  Mehrfach mussten wir feststellen, dass Sachbearbeiter Betroffene nicht über ihre Rechte aufklären und schnell an ihre Grenzen kommen. Wie sieht es derzeit mit der Fort- und Weiterbildung aus? Wie viele Mitarbeiter/innen haben in 2013 an einer fort- oder Weiterbildung teilgenommen?

Antwort: Die formulierte Auffassung kann nicht bestätigt werden. Das Personal des Jobcenters ist gut qualifiziert. Die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über mehrjährige Erfahrungen. Formale Fort- und Weiterbildungen sind nicht das Mittel der Wahl. Die rechtmäßige und fachgerechte Funktionsausübung wird über Fachaufsicht, Kontrollsysteme und regelmäßige Besprechungen sichergestellt. Festzustellen ist, dass es sich beim SGB ll um eine sehr komplexe Rechtsmaterie handelt, die auch von Experten schwer beherrschbar ist. Der Gesetzgeber hat das erkannt und arbeitet zurzeit an Vereinfachungen.

Frage 7:  Werden die Personaldienstleistungsmessen, die das Jobcenter Wetterau durchführt, von der Bundesagentur vorgeschrieben?

Antwort: Nein.

Frage 8:  Die FAB betreut derzeit langzeitarbeitslose Männer über 50 in einem „Men Fit For Work“ Programm. Die Männer werden als Hilfe bei der Kinderfarm „Jimbala“ eingesetzt. Bekommt die FAB dafür Geld vom JobCenter? Wie viel erhalten die Männer für diese Tätigkeit? Wie lange dauert diese Maßnahme?

Antwort: Es handelt sich um eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne des § 16 SGB ll i.V.m. § 45 SGB lll. Die Durchführung der zertifizierten Maßnahme wird dem durchführenden Träger vergütet. Teil des Konzepts ist neben Coaching und Qualifizierung auch praktische Arbeit mit Anleitung, was der Heranführung an den Arbeitsmarkt dient. Da es sich um eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme und nicht um Arbeit handelt, erfolgt keine Vergütung. Die Maßnahme dauert 9 Monate.


Frage 9:  Wird willkürlich festgesetzt, wie viele Bewerbungen jemand im Monat schreiben muss? Wer hat das Recht, das festzulegen? Nach welchen Kriterien wird das festgelegt?

Unsere anmerkungen:
Uns sind sehr unterschiedliche Anforderungen bekannt: meistens sind es fünf Bewerbungen im Monat. Doch es werden auch acht, zehn oder zwölf Bewerbungen gefordert.

Antwort: Die Festlegung der Bewerbungsanzahl erfolgt individuell. Basis dafür ist ein individuelles Profiling und die davon abgeleitete Festlegung einer oder mehrerer Handlungsstrategien. Bewerbungsaktivitäten werden im Rahmen von Eingliederungsvereinbarungen festgelegt. Die Größenordnung hängt u.a. auch vom verfügbaren Stellenangebot im erreichbaren Arbeitsmarkt ab. lm Übrigen werden die Kosten für Bewerbungen übernommen und Unterstützung bei der Stellensuche und bei der Gestaltung angeboten.


Frage 10: Von wem erhält man seit der Schließung der WAUS die Erstausstattung im Wetteraukreis?

Antwort: Die Erstausstattung erfolgt in Form einer finanziellen Leistung auf Basis einer Arbeitshilfe des Wetteraukreises. lm Sinne eines vom Gesetzgeber vorgesehenen selbstbestimmten Handelns der Kundinnen und Kunden erfolgt damit keine Festlegung auf einen bestimmten Leistungserbringer. Stattdessen erfolgt die Beschaffung durch die Kundinnen und Kunden über den freien Markt.

Frage 11: Welche Kriterien führten dazu, Maßnahmen und Bildungsangebote an IBS oder Fa. Bauer zu vergeben?

Antwort: Maßnahmen werden nach den Regelungen der VOL grundsätzlich im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren vergeben. Wesentliches fachliches Kriterium ist dabei die Erfüllung der Punkte der Leistungsbeschreibung, welche im Rahmen einer Fachbewertung bewertet werden. Daneben müssen auch die Kosten angemessen und die Träger zertifiziert sein.

12. Wie viele Klagen sind derzeit gegen das JobCenter Wetterau anhängig? 

Antwort: Es sind 371 Klagen anhängig.

 

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