Strompreise sozial staffeln

Der Kreistag möge beschließen:

Der Kreistag fordert den Kreisausschuss auf, an die OVAG heranzutreten und sich für folgende Veränderungen stark zu machen:

1. Stromabschaltungen bei Empfängern von Transferleistungen werden ausgesetzt.

2. Eine Staffelung des Strompreises nach sozialen Gesichtspunkten wird eingeführt:
Bei Personen, die unter 500 kWh pro Jahr verbauchen, wird nur der Energiepreis (ohne Netznutzungsgebühr, Stromsteuer, EEG und KWK-Abgabe und ohne Kommunalabgabe) berechnet.

Ab 501 bis 699 kWh sollen berechnet werden: Energiepreis + Netznutzungsgebühr.
Ab 700 bis 899 kWh: Energiepreis + Netznutzungsgebühr + Stromsteuer + Kommunalabgabe.
Ab 900 bis 1299 kWh: Energiepreis + Netznutzungsgebühr + Stromsteuer + Kommunalabgabe + 1/3 EEG-Abgabe +KWK .
Ab 1300 bis 2199 kWh: EP + NNG + SSt + KA + KWK + 2/3 der EEG-Abgabe.
Ab 2200 kW: EP + NNG + SSt + KA + KWK + EEG-Abgabe

3. Die OVAG fördert die Neuanschaffung von energiesparenden Elektrogeräten – insbesondere bei einkommensschwachen Familien.

4. Stromzähler werden sukzessive auf elektronische Stromzähler umgestellt - besonders in älteren Wohnungen.

5. Ein zeitabhängiger Stromtarif soll angeboten werden.


Begründung:

Zum Jahresbeginn 2013 erhöhte die OVAG die Strompreise um 13,2 Prozent. In vielen Fällen geraten arme Menschen unter Druck und haben Probleme, die Stromkosten zu bezahlen. Ein Hartz4-Empfänger erhält derzeit pro Monat 29,69 Euro für Strom. Weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (z.B. Kinder, Partner/in) erhalten weniger. Der Stromzuschuss ist 27% zu niedrig, wenn man den durchschnittlichen Verbrauch zu Grunde legt.

Weil das Geld für neue energieeffiziente Elektrogeräte fehlt, ist der Stromverbrauch oft hoch.

Die hohen Strompreise betreffen aber nicht nur Empfänger/innen von Transferleistungen. 13 Prozent der Bevölkerung sind aufgrund niedriger Löhne und Renten von Armut betroffen oder bedroht. Die Armutszahlen im Wetteraukreis liegen nur unter dieser Durchschnittszahl.

Jedes Jahr wird 800 000 Menschen der Strom abgestellt. Laut Verbraucherzentrale sind rund 15 Prozent aller deutschen Haushalte von Stromsperren betroffen. Die Steigerung der Ökostromumlage mag für viele Familien verkraftbar erscheinen. Erhöht die OVAG aber um 13,2 Prozent, dann ist das für eine einkommensschwache vierköpfige Familie eine Steigerung von rund 136 Euro im Jahr. Das ist kein Pappenstiel."

Auf der anderen Seite werden energiefressende große Unternehmen von der Ökostromumlage befreit und erhalten reduzierte Verbrauchspreise.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 9. Februar 2010 über den Leistungsanspruch sehr grundsätzlich entschieden (BVerfG, 1 BvL / 09 vom 9. Februar 2010). Im Leitsatz des Urteils heißt es: „Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (...) sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhaber am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. (...) Dieses Grundrecht (...) ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden. (...) Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen."

Die OVAG – als Unternehmen im kommunalen Besitz - sollte soziale Verantwortung zeigen.

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